Säumnisurteil

§ 118 PatG → Säumnisurteil im Berufungsverfahren

§ 118 (4) PatG

Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

§ 118 (1-3) PatG → Unbestrittene behauptete Tatsachen

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz