Rückzahlung der Einspruchsgebühr

§ 62 (1) S. 3 PatG

Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.

§ 62 (1) S. 1, 2 PatG → Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
§ 62 (2) PatG → Erstattungsfähige Kosten

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz