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patentrecht:erstattungsfaehige_kosten

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Erstattungsfähige Kosten

§ 62 (2) PatG

Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.

§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens
§ 62 S. 1 und S. 2 PatG → Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
§ 62 (1) S. 3 PatG → Rückzahlung der Einspruchsgebühr

VertrGebErstG → Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/erstattungsfaehige_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1