Register für Geheimpatente

§ 54 PatG

Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist [→ Geheimanmeldung], ein Patent erteilt worden [→ Geheimpatent], so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 [→ Akteneinsicht bei Geheimpatenten] entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz