Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage im Falle der widerrechtlichen Entnahme

§ 81 (3) PatG

Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage [→ Nichtigkeitsklage] berechtigt [→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren].

§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren

Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds der widerrechtlicher Entnahme ist nur der Verletzte klagebefugt [→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren].

siehe auch

Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren