Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen

§ 2 (1) PatG

Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

§ 2 (2) PatG → Sittenwidrige biotechnologische Erfindungen

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz