Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren

Der Patentanspruch, auf den das Europäische Patentamt im europäischen Beschränkungsverfahren (Art. 105a, Art. 105b EPÜ) das Patent beschränkt hat, kann im Nichtigkeitsverfahren mangels eines einschlägigen Nichtigkeitsgrunds ebenso wenig auf das Erfordernis der Klarheit (Art. 84 EPÜ) geprüft werden wie die Patentansprüche des erteilten Patents. [→ Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren] 1)

Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs [→ Klarheit der Patentansprüche] jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.2)

Ein europäisches Patent kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Anspruchsfassung nicht genügen.3)

siehe auch

Nichtigkeitsverfahren
Klarheit der Patentansprüche

1)
BGH, Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III
2)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 - Fugenband
3)
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 - Proxiserversystem