Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren

§ 83 (1) S. 1 PatG

In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.

§ 83 (1) S. 2 PatG → Zeitrahmen für den Erlass des gerichtlichen Hinweises
§ 83 (1) S. 3 PatG → Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte
§ 83 (1) S. 4-7 PatG → Frist zur Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis
§ 83 (1) S. 8 PatG → Wegfall des gerichtlichen Hinweises
§ 83 (1) S. 9 PatG → Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie

§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (3) PatG → Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises
§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren

siehe auch

§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (3) PatG → Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises
§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz