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patentrecht:pflicht_des_gerichts_zur_foerderung_der_verfahrensoekonomie

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Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie

§ 83 (1) S. 9 PatG

§ 139 der Zivilprozessordnung [→ Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie, Gerichtliche Hinweispflicht] ist ergänzend anzuwenden.

Verspätetes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren

Ein erneuter Hinweis kann geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will1), wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat2), oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind3).4)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Rn. 11 ff. - Werkstück
2)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320
3)
BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281, 282
4)
BGH, Beschl. v. 27. März 2018 - X ZB 11/17
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