Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen

§ 11 Nr. 5 PatG

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;

§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents

§ 11 Nr. 1 PatG → Handlungen im privaten Bereich
§ 11 Nr. 2 PatG → Versuchsprivileg
§ 11 Nr. 2a PatG → Nutzung von biologischem Material
§ 11 Nr. 2b PatG → Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
§ 11 Nr. 3 PatG → Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
§ 11 Nr. 4 PatG → Gebrauch an Bord von Schiffen
§ 11 Nr. 6 PatG → Internationale Zivilluftfahrt

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz