Gebot der Vermeidung unnötiger Angaben in der Beschreibung der Erfindung

§ 10 (3) PatV

In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.

siehe auch

§ 10 (3) PatV → Beschreibung der Erfindung