Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung

§ 11 Nr. 2b PatG

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;

§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents

§ 11 Nr. 1 PatG → Handlungen im privaten Bereich
§ 11 Nr. 2 PatG → Versuchsprivileg
§ 11 Nr. 2a PatG → Nutzung von biologischem Material
§ 11 Nr. 3 PatG → Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
§ 11 Nr. 4 PatG → Gebrauch an Bord von Schiffen
§ 11 Nr. 5 PatG → Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen
§ 11 Nr. 6 PatG → Internationale Zivilluftfahrt

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz