Beschwerdegebühr

Gebühr Nr. 401 100 gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG)

§ 6 Abs. 2 PatKostG → Folgen der Nichtzahlung
§ 80 (3) PatG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Für die Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG ist nach Nr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz [→ Gebührenverzeichnis] eine Gebühr in Höhe von 500 Euro zu entrichten.

Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist.1)

Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerde von mehreren Einsprechenden oder von mehreren Patentinhabern erhoben wird. Der in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG BlPMZ 2017, 218) vertretenen Auffassung, mehrere Inhaber eines einzelnen gewerblichen Schutzrechts seien gebührenrechtlich nicht als mehrere Antragsteller zu behandeln, sondern als ein Antragsteller anzusehen, tritt der Senat nicht bei. Dieser Auffassung steht der Wortlaut des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insofern eine unterschiedliche Behandlung von Schutzrechtsinhabern und anderen Verfahrensbeteiligten beabsichtigte.2)

Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen.3)

§ 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, dass in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist.4)

Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist.5)

Die Beschwerdegebühr wird für jeden Antragsteller gesondert erhoben.6)

Für den Fall, dass mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 100) für jeden Beschwerdeführer zu entrichten ist.7)

Für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) gilt - entgegen der Auffassung des 23. Senats des Bundespatentgerichts - nichts anderes.8)

Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten.9)

Wird bei einer von mehreren Beteiligten erhobenen Beschwerde nur eine Gebühr gezahlt, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann.10)

Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist.11)

Das Beschwerdegericht kann bei der im Fall einer mehrdeutigen Beschwerdeerklärung gebotenen Auslegung auch auf den Inhalt der im vorangegangenen Verfahren vor dem Patentamt angefallenen Akten zurückgreifen.12)

Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird ohne Weiteres gesetzlich die Nichtvornahme des entsprechenden Rechtsbehelfs fingiert, wenn die Gebührenzahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten in Konstellationen wie der hier vorliegenden geboten, den Versuch zu unternehmen, die geleistete einfache Gebühr einem der Beschwerdeführer zuzuordnen, um zumindest diesem den Zugang zu einer sachlichen Prüfung seines Anliegens zu eröffnen. Um eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz zu vermeiden, darf hierbei kein strenger Maßstab angelegt werden.13)

Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.14)

Durch die Entrichtung eines Betrags in Höhe einer Beschwerdegebühr machen die Beteiligten deutlich, dass ihr Interesse auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Patentamts gerichtet ist, zumal jede andere Deutung ihres Verhaltens, etwa dahin, dass für beide Beteiligte jeweils nur eine halbe Gebühr entrichtet werden sollte, regelmäßig ausscheidet. Dies spricht dafür, ihre Erklärung für den Fall, dass der eingezahlte Betrag nicht für beide Beteiligten ausreicht, dahin auszulegen, dass das Beschwerdeverfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt werden soll.

Bei einer Beschwerde mehrerer Patentinhaberinnen kommt hinzu, dass die von einem Patentinhaber eingelegte Beschwerde eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung mit Wirkung auch für die anderen Patentinhaber ermöglicht, und diese, auch wenn sie nicht im eigenen Namen Beschwerde eingelegt haben, als notwendige Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen sind.15)

§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde - ebenso wie der Einspruch - der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf.16)

Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, 1318), mit dem die erwähnte Vorbemerkung eingefügt wurde, heißt es dazu, es solle klargestellt werden, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind.17)

Mehrere Personen bilden nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam Inhaber eines Patents sind, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen, wenn sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB.18) [→ Patentgemeinschaft]

siehe auch

Beschwerdeverfahren
PatKostG → Patentkostengesetz

1)
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Mehrschichtlager; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 9
2)
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Mehrschichtlager ; m.V.a. die BT-Drucks. 16/735 S. 9, 16, 17
3) , 4) , 5) , 13)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz
6)
Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG
7)
BGH, Beschl. 28. März 2017 v. 28. März 2017 - X ZB 19/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz
8)
BGH, Beschl. 28. März 2017 v. 28. März 2017 - X ZB 19/16; m.Va. die Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 23 W [pat] 15/14, Mitt. 2016, 525, und 23 W [pat] 18/14, juris
9)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14
10)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14
11)
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Mehrschichtlager ; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 18 - Mauersteinsatz; BPatGE 12, 158, 160 f.
12)
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Mehrschichtlager ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. November 1973 - X ZB 10/72, BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbereiter
14)
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Mehrschichtlager
15)
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Mehrschichtlager; vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138 - Staubfiltereinrichtung, zum Nichtigkeitsverfahren
16)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz m.V.a. vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr
17)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz; m.V.a. BT-Drucks. 16/735, S. 9 li. Sp. unten
18)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz; m.V.a. Chakraborty in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts § 3 Rn. 42 f.