Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate

§ 69 (3) PatG

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate [→ Verhandlung vor den Beschwerdesenaten, Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten] obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 69 (2) PatG → Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten,

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz