Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung

§ 119 (2) PatG

Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
§ 119 (3) PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
§ 119 (4) PatG → Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz