Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

§ 99 (1) PatG

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

§ 99 (2) PatG → Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts
§ 99 (3) PatG → Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 99 (4) PatG → Verlegung von Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz