Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung

§ 34 (7) PatG

Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

§ 34 (1) PatG → Patentanmeldung
§ 34 (2) PatG → Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum
§ 34 (3), (4), (5) PatG → Inhalt der Anmeldung
§ 34 (6) PatG → Form der Anmeldung
§ 34 (8) PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung

siehe auch

§ 34 PatG → Inhalt der Anmeldung