Veröffentlichung der Anmeldung

§ 33 (3) MarkenG

Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt [§ 8 (2) Nr. 5 MarkenG → Sittenwidrige Markenanmeldung].

§ 33 (1) MarkenG → Anmeldetag
§ 33 (2) MarkenG → Anspruch auf Eintragung

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren

Absatz 3 des § 33 MarkenG ist von großer Bedeutung für Dritte. Denn besonders gegenwärtige und zukunftige Markeninhaber haben ein großer Interesse daran, zu erfahren, welche Marken bereits eingetragen worden sind. Markeninhaber können hierdurch auf potentielle Verletzungen ihrer Markenrechte aufmerksam werden. Personen mit Anmeldeabsichten können wiederum ihr „Risiko“ eventueller Eintragungshindernisse und Klagen durch Markeninhaber abschätzen.

Teil 2 - Abschnitt 3 MarkenV:
§ 23 MarkenV → Veröffentlichungen zur Anmeldung

§§ 2 - 23 MarkenV → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht