Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung

§ 15 (4) MarkenG

Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 15 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (2) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (3) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (5) MarkenG → Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers

Der Unterlassungsanspruch über § 15 MarkenG kann nur von einem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung geltend gemacht werden, da dieser durch Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung genauso ein ausschließliches Recht erwirbt, wie ein Erwerber eines Schutzes über § 4 MarkenG.

Wer eine geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei erstreckt sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung.1)

siehe auch

§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung

1)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - Ecosoil; m:V.a. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 - Baumann, mwN