Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

§ 28 (1) MarkenV

Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.

§ 28 (2) MarkenV

Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.

§ 28 (3) MarkenV

Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.

siehe auch

§§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) → Register, Urkunde, Veröffentlichung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht