Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität

§ 127 (2) MarkenG

Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

§ 127 (1) MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
§ 127 (3) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf
§ 127 (4) MarkenG → Abwandlungen

Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

siehe auch

§§ 126 - 129 MarkenG → Schutz geographischer Herkunftsangaben
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht