Entscheidung über die Erinnerung

§ 64 (4) MarkenG

Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

siehe auch

§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht