Einreichen der Anmeldung

§ 32 (1) MarkenG

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.

§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
§ 32 (3) MarkenG → Anmeldeerfordernisse der Markenverordnung

Einreichen über ein Patentinformationszentrum

§ 32 (1) S. 2 MarkenG

Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenG → Markengesetz
MarkenV → Markenverordnung
Markenrecht, Erfordernisse der Anmeldung