Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

§ 43 MarkenV [weggefallen]

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

siehe auch

§§ 43 - 46 MarkenV (Teil 5) → Internationale Registrierungen
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht