Angemeldete Marken

Die vorstehenden Ausführungen bezüglich des Rechtsübergangs, der Vermutung der Inhaberschaft, den dinglichen Rechten und den Lizenzen gelten entsprechend für Markenrechte, die durch Eintragung erlangt worden sind.

§ 31 MarkenG

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang
§ 28 MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
§ 29 MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 30 MarkenG → Lizenzen

siehe auch

§§ 27 - 31 MarkenG → Marken als Gegenstand des Vermögens
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz