Schutz der Topopgraphie

Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe des Halbleiterschutzgesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen.

§ 1 HalbSchG → Schutzgegenstand, Eigenart
§ 2 HalbSchG→ Recht auf den Schutz
§ 5 HalbSchG→ Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
§ 6 HalbSchG→ Wirkung des Schutzes

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz