Zwangsvollstreckung

Artikel 30 (1) GGeschmMV

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

Artikel 30 (2) GGeschmMV

Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 [→ Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats] maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

Artikel 30 (3) GGeschmMV

Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster