Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Artikel 73 (1) GGeschmMV

Das Amt gibt regelmäßig ein Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster heraus, welches die Eintragungen im Register wiedergibt, die zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt sind, sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist.

Artikel 73 (2) GGeschmMV

Allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Amtes sowie sonstige diese Verordnung oder ihre Anwendung betreffende Mitteilungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Art. 72 - 76 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster