Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung

Artikel 19 (3) GGeschmMV

Absatz 2 [→ Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster] gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] zugänglich gemacht worden sind.

Artikel 19 (1) GGeschmMV → Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (2) GGeschmMV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Art. 19 - 23 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster