Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Titel II, Abschnitt 3 GGeschmMV:
Art. 14 GGeschmMV → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 15 GGeschmMV → Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 16 GGeschmMV → Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 17 GGeschmMV → Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers
Art. 18 GGeschmMV → Recht des Entwerfers auf Nennung

Artikel 14 (1) GGeschmMV

Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Artikel 14 (2) GGeschmMV

Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu.

Artikel 14 (3) GGeschmMV

Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

Art. 14 - 18 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 3) → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster