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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkungen_der_gerichtsentscheidung_ueber_den_anspruch_auf_ein_eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 16 des GGV regelt die Auswirkungen einer Gerichtsentscheidung auf die Rechtsinhaberschaft und die damit verbundenen Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 16 Abs. 1 GGV → Erlöschen von Lizenzen und Rechten bei Wechsel der Rechtsinhaberschaft
Bestimmt das Erlöschen von Lizenzen bei Wechsel der Rechtsinhaberschaft.

Artikel 16 Abs. 2 GGV → Fortsetzung der Verwertung bei Antrag auf Lizenz
Regelt die Fortsetzung der Verwertung bei Lizenzantrag.

Artikel 16 Abs. 3 GGV → Ausschluss der Fortsetzung bei Bösgläubigkeit
Schließt Fortsetzung der Verwertung bei Bösgläubigkeit aus.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/wirkungen_der_gerichtsentscheidung_ueber_den_anspruch_auf_ein_eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration

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