Offenbarung als Folge einer missbräuchlichen Handlung

Artikel 7 (3) GGeschmMV

Absatz 2 [→ Unberücksichtigte Offenbarung] gilt auch dann, wenn das Geschmacksmuster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Art. 7 (1) GGeschmMV → Offenbarung
Art. 7 (2) GGeschmMV → Unberücksichtigte Offenbarung

Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster