Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Art. 1 (2) lit b) GGeschmMV

Ein Geschmacksmuster wird durch ein „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.

Art. 1 (1) GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit a) GGeschmMV → Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (3) GGeschmMV → Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. b GGeschmMV geschützt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnungen erfüllt, es insbesondere neu ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGeschmMV) und kein Schutzausschließungsgrund vorliegt.1)

Art. 1 - 2 GGeschmMV (Titel I) → Allgemeine Bestimmungen

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen