Beibehaltung des Geschmacksmusters in geänderter Form

Artikel 18 (1) GGDV

Wird gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster in geänderter Form beibehalten, wird es in seiner geänderten Form in das Register eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.

Artikel 18 (2) GGDV

Die Beibehaltung eines Geschmacksmusters in geänderter Form kann die Eintragung in Verbindung mit einer Teilverzichtserklärung des Inhabers von höchstens 100 Worten oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register einschließen.

Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster