Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung

§ 11 (4) GeschmMG

Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

  1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
  3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist,
  4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
  5. die Angabe eines Vertreters.

§ 11 (4) Nr. 1 GeschmMG → Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 11 (4) Nr. 2 GeschmMG → Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 11 (4) Nr. 3 GeschmMG → Verzeichnis der Warenklassen
§ 11 (4) Nr. 4 GeschmMG → Angabe der Entwerfer
§ 11 (4) Nr. 5 GeschmMG → Angabe des Vertreters

§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (3) GeschmMG → Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters
§ 11 (6) GeschmMG → Rücknahme der Anmeldung

Das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.1) [→ Auslegung der Darstellungen des Musters]

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 11