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geschmacksmusterrecht:inhalt_der_geschmacksmusteranmeldung
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Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Ein direktes Pendant besteht nicht; siehe die DesignG-Übersicht.

§ 11 (2) Nr. 1 GeschmMG → Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters
§ 11 (2) Nr. 2 GeschmMG → Angaben zur Identität des Anmelders
§ 11 (2) Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters
§ 11 (2) Nr. 4 GeschmMG → Angabe der Erzeugnisse

§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (3) GeschmMG → Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung
§ 11 (4) GeschmMG → Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters
§ 11 (6) GeschmMG → Rücknahme der Anmeldung

siehe auch

§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung

geschmacksmusterrecht/inhalt_der_geschmacksmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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