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geschmacksmusterrecht:beschreibung_zur_erlaeuterung_der_wiedergabe

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Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe

§ 11 (4) Nr. 1 GeschmMG

Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe.

§ 9 (1) GeschmMV

Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind.

§ 9 (2) GeschmMV

Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

§ 9 (3) GeschmMV

Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/beschreibung_zur_erlaeuterung_der_wiedergabe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1