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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ruecknahme_der_anmeldung

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Rücknahme der Anmeldung

§ 11 (6) GeschmMG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (3) GeschmMG → Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung
§ 11 (4) GeschmMG → Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ruecknahme_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1