Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

Artikel 17 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Artikel 9 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

Artikel 17 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 [→ Tag des Eintritts der Wirkung] verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt.

Artikel 14 - 18 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Schlussbestimmungen

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent