Zustellung an Vertreter

Amtsblatt EPA 2014, A99 → Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln

Regel 130 (1) AO EPÜ

Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.

Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, sendet das EPA Mitteilungen nur an den zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 EPÜ, sofern ein solcher bestellt worden ist (Regel 130 EPÜ). Dasselbe gilt, wenn für das Verfahren vor dem EPA als Anmeldeamt, als Internationaler Recherchenbehörde (ISA), als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde (SISA) und/oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde (IPEA) ein Anwalt bestellt worden ist (Regel 4.4 d) PCT).1)

Regel 130 (2) AO EPÜ

Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

Regel 130 (3) AO EPÜ

Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.

Regel 125-130 → Zustellungen

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. September 2014 über die Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln