Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents

Artikel 68 EPÜ 2000

Die in den Artikeln 64 [→ Rechte aus dem europäischen Patent] und 67 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente