Wirkung der europäischen Teilanmeldung

Artikel 76 (1) S. 3 EPÜ 2000

soweit diesem Erfordernis [→ Gegenstand der europäischen Teilanmeldung] entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht.

Artikel 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

Weder in Artikel 4G1 der Pariser Verbandsübereinkunft noch in seiner Entsprechung im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 76 (1) Satz 2) ist vorgesehen, daß die Einreichung einer Teilanmeldung einen Prioritätsanspruch begründen kann, dessen Wirkung bis zum Anmeldetag der Stammanmeldung zurückreicht.(T 998/99)

siehe auch

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Teil 3 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente