Vom europäischen Patentamt bestimmte Fristen

Regel 132 (1) AO EPÜ

Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt.

Regel 132 (2) AO EPÜ

Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.

Regel 131-136 → Fristen

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente