Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung

Regel 36 (2) EPÜ 2000 Fassung seit 1. April 2010

Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.

Artikel 2 Nr. 2 CA/D 2/09

Regel 36 (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ist auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.

Regel 36 (1) → Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (3) → Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung
Regel 36 (4) → Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung
Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

siehe auch

Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente