Verfahrensgrundsätze

Rechtliches Gehör

A 113 I EPÜ

Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

[→ Rechtliches Gehör]

Antragsprinzip

A 113 II EPÜ

Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

[→ Antragsprinzip]

Amtsermittlungsgrundsatz

siehe auch

siehe auch