Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen

Regel 156 (1) AO EPÜ

Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 [→ Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags] beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

Regel 156 (2) AO EPÜ

Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

siehe auch

Teil 8 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente