Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 75-89 → Einspruchsverfahren Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente