Unterlagen im Einspruchsverfahren

Regel 86 AO EPÜ

Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 75-89 → Einspruchsverfahren
Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente