Übertragung und Bestellung von Rechten

Artikel 71 EPÜ 2000

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

Artikel 71-74 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente