Teilnichtigerklärung des europäischen Patents

Artikel 138 (2) EPÜ 2000

Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.

siehe auch

Artikel 138 (1) EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente