Sprache im schriftlichen Verfahren

Regel 3 (1) AO EPÜ

Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 [→ Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.

Regel 3 (2) AO EPÜ → Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Regel 3 (3) AO EPÜ → Sprache schriftlicher Beweismittel

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren

Artikel 14 EPÜ → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften

siehe auch

Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente